Allgemeine Geschäftsbedingungen der
Rendoscopy Aktiengesellschaft
(im folgenden RND genannt) – Stand 01.05.2003
§1 Geltung der Vertragsbedingungen
(1) Für den Verkauf von Hardware,
Software und für vorvertragliche Schuldverhältnisse gelten im
unternehmerischen Verkehr ausschließlich diese Allgemeinen
Vertragsbedingungen, soweit nichts anderes vereinbart ist. Andere
Vertragsbedingungen werden nicht Vertragsinhalt, auch wenn die RND
ihnen nicht ausdrücklich widerspricht.
(2) Auch wenn beim Abschluss
gleichartiger Verträge hierauf nicht nochmals hingewiesen wird,
gelten ausschließlich die Allgemeinen Vertragsbedingungen der RND in
ihrer bei Abgabe der Erklärung des Bestellers geltenden Fassung, es
sei denn, die Vertragspartner vereinbaren schriftlich etwas anderes.
(3) Für die Lieferung der Software
gelten ergänzend die §§ 433 ff. BGB. Für zusätzliche Dienstleistungen
(z. B. Schulung) gelten ergänzend die §§ 611 ff. BGB.
§ 2 Vertragsschluss
(1) Angebote der RND sind
freibleibend und unverbindlich, es sei denn, das Angebot ist
schriftlich als bindend bezeichnet. Eine rechtliche Bindung kommt nur
durch beiderseits unterzeichneten Vertrag oder schriftliche
Auftragsbestätigung der RND zustande, außerdem dadurch, dass die RND
mit der vertragsgemäßen Leistungserbringung beginnt.
(2) Für Lieferungen und Leistungen
anderer Art (z. B. Softwarepflege, Einrichtung und Installation der
Software) sind gesonderte Verträge zu schließen.
§ 3 Vertragsgegenstand, Leistungsumfang
(1) Gegenstand dieses Vertrages
ist die Lieferung von Hardware, Software und die Einräumung der
Nutzungsrechte nach § 4, außerdem – soweit vereinbart – die Schulung
nach § 15.
(2) Der Besteller hat vor
Vertragsabschluss überprüft, dass die Spezifikation der Software
seinen Wünschen und Bedürfnissen entspricht. Ihm sind die
wesentlichen Funktionsmerkmale und -bedingungen der Software bekannt.
(3) Maßgebend für Umfang, Art und
Qualität der Lieferungen und Leistungen ist der beiderseits
unterzeichnete Vertrag oder die Auftragsbestätigung der RND, sonst das
Angebot der RND. Sonstige Angaben oder Anforderungen werden nur
Vertragsbestandteil, wenn die Vertragspartner dies schriftlich
vereinbaren oder die RND sie schriftlich bestätigt hat. Nachträgliche
Änderungen des Leistungsumfangs bedürfen der schriftlichen
Vereinbarung oder der schriftlichen Bestätigung durch die RND.
(4) Produktbeschreibungen und
Darstellungen in Testprogrammen sind Leistungsbeschreibungen, jedoch
keine Garantien. Eine Garantie bedarf der schriftlichen Erklärung
durch die Geschäftsleitung der RND.
(5) Der Besteller erhält die
Software vorinstalliert auf der zu erwerbenden Hardware. Die Technik
der Auslieferung der Software richtet sich nach den Vereinbarungen;
mangels anderer Vereinbarung werden Programm und Handbuch auf CD-ROM
ausgeliefert. Der Besteller hat keinen Anspruch auf Überlassung des
Quellprogramms.
(6) Die RND erbringt alle Lieferungen und Leistungen nach dem Stand der Technik.
§ 4 Rechte des Bestellers an der Software
(1) Die Software (Programm und
Benutzerhandbuch) ist rechtlich geschützt. Das Urheberrecht,
Patentrechte, Markenrechte und alle sonstigen Leistungsschutzrechte
an der Software sowie an sonstigen Gegenständen, die die RND dem
Besteller im Rahmen der Vertragsanbahnung und -durchführung überlässt
oder zugänglich macht, stehen im Verhältnis der Vertragspartner
ausschließlich der RND zu. Soweit die Rechte Dritten zustehen, hat die
RND entsprechende Verwertungsrechte.
(2) Der Besteller erwirbt die
Software, um sie selbst im eigenen Betrieb für eigene Zwecke dauernd
zu nutzen (einfaches Nutzungsrecht). Alle Datenverarbeitungsgeräte
(z. B. Festplatten und Zentraleinheiten), auf die die Programme ganz
oder teilweise, kurzzeitig oder auf Dauer kopiert oder übernommen
werden, müssen sich in Räumen des Bestellers befinden und in seinem
unmittelbaren Besitz stehen. Die Benutzungsmöglichkeit darf jeweils
höchstens an der vertraglich vereinbarten Anzahl von Arbeitsplätzen
zur Verfügung stehen. Die RND räumt dem Besteller hiermit die
Befugnisse an den Programmen ein, die zu diesen Nutzungszwecken
notwendig sind, auch das Recht, die Programme auf Arbeitsspeicher und
Festplatten zu kopieren, und das Recht zur Fehlerberichtigung. Der
Besteller darf die für einen sicheren Betrieb erforderlichen
Sicherungskopien der Programme erstellen. Die Sicherungskopien
müssen, soweit technisch möglich, mit dem Urheberrechtsvermerk des
Original-Datenträgers versehen werden. Urheberrechtsvermerke dürfen
nicht gelöscht, geändert oder unterdrückt werden.
(3) Das Benutzerhandbuch und andere von der RND überlassene Unterlagen dürfen nur für betriebsinterne Zwecke kopiert werden.
(4) Die RND wird der Weitergabe der Software (ganz oder teilweise) an einen Dritten unter folgenden Bedingungen zustimmen:
-
Der
Besteller übergibt dem Dritten (soweit vorhanden) die
Original-Datenträger (vgl. § 3 Abs. 5), löscht alle anderen Kopien,
insbesondere auf Datenträgern, in Fest- oder Arbeitsspeichern, gibt
die Nutzung endgültig auf und bestätigt der RND schriftlich die
Erfüllung dieser Pflichten.
-
Der
Dritte erklärt schriftlich gegenüber der RND, dass er die Regeln dieses
Vertrages, insbesondere des § 4 unmittelbar gegenüber der RND
einhält.
-
Es stehen keine wichtigen Gründe entgegen.
Die Zustimmung der RND bedarf zur Wirksamkeit der Schriftform.
(5) Der Besteller darf die
Schnittstelleninformation der Software nur in den Schranken des § 69
e UrhG dekompilieren und erst dann, wenn er schriftlich die RND von
seinem Vorhaben unterrichtet und mit einer Frist von zumindest zwei
Wochen zur Überlassung der erforderlichen Informationen gebeten hat.
Für alle Kenntnisse und Informationen, die der Besteller im Rahmen des
Dekompilierens bekommt, gilt § 14. Vor jeder Einschaltung von Dritten
verschafft er der RND eine schriftliche Erklärung des Dritten, dass
dieser sich unmittelbar der RND gegenüber zur Einhaltung der in §§ 4
und 14 festgelegten Regeln verpflichtet.
(6) Für Beginn und Ende der Rechte des Bestellers gilt § 13.
(7) Alle anderen
Verwertungshandlungen, insbesondere die Vermietung, der Verleih und
die Verbreitung in körperlicher oder unkörperlicher Form, sind ohne
vorherige schriftliche Zustimmung der RND nicht erlaubt.
(8) Vertragsgegenstände,
Unterlagen, Vorschläge, Testprogramme usw. der RND, die dem
Besteller vor oder nach Vertragsabschluss zugänglich werden, gelten
als geistiges Eigentum und als Geschäfts- und Betriebsgeheimnis der
RND und sind nach § 14 geheimzuhalten.
§ 5 Leistungszeit, Verzögerungen
(1) Angaben zu Liefer- und
Leistungszeitpunkten sind unverbindlich, es sei denn, sie sind
seitens der RND schriftlich als verbindlich zugesagt. Die RND kann
Teilleistungen erbringen, soweit die gelieferten Teile für den
Besteller isoliert sinnvoll nutzbar sind.
(2) Liefer- und Leistungsfristen
verlängern sich um den Zeitraum, in welchem sich der Besteller in
Zahlungsverzug aus dem Vertrag befindet, und um den Zeitraum, in dem
die RND durch Umstände, die sie nicht zu vertreten hat, an der
Lieferung oder Leistung gehindert ist, und um eine angemessene
Anlaufzeit nach Ende des Hinderungsgrundes. Zu diesen Umständen zählen
auch höhere Gewalt, Arbeitskampf und die fehlende oder mangelhafte
Mitwirkung des Bestellers.
(3) Vereinbaren die
Vertragspartner nachträglich zusätzliche Leistungen, die sich auf
vereinbarte Fristen auswirken, so verlängern sich diese Fristen um
einen angemessenen Zeitraum.
(4) Mahnungen und Fristsetzungen
des Bestellers bedürfen zur Wirksamkeit der Schriftform. Eine
Nachfrist muss angemessen sein. Eine Frist von weniger als zwei Wochen
ist nur bei besonderer Eilbedürftigkeit angemessen.
§ 6 Vertragsbindung und Vertragsbeendigung
(1) Die Beendigung des weiteren
Leistungsaustausches (z. B. bei Rücktritt, Kündigung aus wichtigem
Grund, Minderung oder Schadensersatz statt Leistung) muss stets unter
Benennung des Grundes und mit Fristsetzung zur Beseitigung
(üblicherweise zumindest zwei Wochen) angedroht werden und kann nur
binnen zwei Wochen nach Fristablauf erklärt werden. In den Fällen des §
323 Abs. 2 BGB kann die Fristsetzung entfallen. Wer die Störung ganz
oder überwiegend zu vertreten hat, kann die Rückabwicklung nicht
verlangen.
(2) Alle Erklärungen in diesem Zusammenhang bedürfen zur Wirksamkeit der Schriftform.
§ 7 Vergütung, Zahlung
(1) Hard- und Software werden durch RND ausgeliefert, sobald entweder
-
eine
Anzahlung in Höhe von mind. € 5.000,-- zzgl. der gesetzlichen
Mehrwertsteuer in Höhe von zur Zeit 16 % auf dem Konto der RND bei der
Deutschen Apotheker und Ärztebank, BLZ: 70090606, Konto: 000575 9994
oder
-
der
Kaufpreis vollständig bezahlt ist, bei einer Lieferung an Orte
ausserhalb der Bundesrepublik Deutschland, wobei im Bedarfsfall eine
Abwicklung über Treuhandkonten separat schriftlich vereinbart werden
kann.
(2) Im Fall des Buchstaben a.) ist
die Restzahlung innerhalb von 7 Kalendertagen auf o.g. das Konto der
RND vorzunehmen, nach Ablauf dieser Zahlungsfrist verpflichtet sich
der Nutzer, Verzugszinsen in Höhe von 10 % p.a. zusätzlich zu den
gesetzlichen Verzugs- und Verzugszinsenansprüchen zu zahlen.
(3) Supportpackages werden durch
RND dem Nutzer monatlich zum 15. eines Monats in Rechnung. Die
Bezahlung hat dann bis zum folgenden Monatsende auf das Konto der RND
zu erfolgen. Sofern die Zahlung nicht oder nicht rechtzeitig erfolgt,
ist RND berechtigt, im Folgemonat bis zur Zahlung der Rate des
Vormonats die Support-Leistung zu verweigern. Die
Leistungsverweigerung hat keinen Einfluss auf den Zahlungsanspruch der
RND.
(4) Die Produkte T001 und T002
werden durch RND etwa zwei Wochen vor dem Schulungstermin in Rechnung
gestellt und es wird das Zahlungsziel von 7 Werktagen fest
vereinbart. Stornogebühren werden binnen etwa zwei Wochen nach der
Stornovereinbarung in Rechnung gestellt und es wird das Zahlungsziel
von 7 Werktagen fest vereinbart. Sofern Zahlungen nicht oder nicht
rechtzeitig erfolgen, ist RND berechtigt, bis zur Zahlung die
Leistung zu verweigern. Die Leistungsverweigerung hat keinen Einfluss
auf den Zahlungsanspruch der RND.
§ 8 Pflichten des Bestellers
(1) Der Besteller ist
verpflichtet, alle Liefergegenstände der RND unverzüglich ab Lieferung
entsprechend den handelsrechtlichen Regelungen (§ 377 HGB) zu
untersuchen oder untersuchen zu lassen und erkannte Mängel
schriftlich unter genauer Beschreibung des Fehlers zu rügen. Der
Besteller testet gründlich jedes Modul auf Verwendbarkeit in der
konkreten Situation, bevor er mit der operativen Nutzung beginnt.
Dies gilt auch für Programme, die der Besteller im Rahmen der
Gewährleistung und eines eventuellen Pflegevertrages bekommt.
(2) Der Besteller trifft
angemessene Vorkehrungen für den Fall, dass das Programm ganz oder
teilweise nicht ordnungsgemäß arbeitet (z. B. durch Datensicherung,
Störungsdiagnose, regelmäßige Prüfung der Ergebnisse). Es liegt in
seinem Verantwortungsbereich, den Betrieb der Arbeitsumgebung des
Programms sicherzustellen.
§ 9 Sachmängel der Software
(1) Die Software hat die
vereinbarte Beschaffenheit, eignet sich für die vertraglich
vorausgesetzte, sonst die gewöhnliche Verwendung und hat die bei
Software dieser Art übliche Qualität; sie ist jedoch nicht fehlerfrei.
Eine Funktionsbeeinträchtigung der Software, die aus Hardwaremängeln,
Umgebungsbedingungen, Fehlbedienung o. ä. resultiert, ist kein Mangel.
Eine unerhebliche Minderung der Qualität bleibt unberücksichtigt.
(2) Bei Sachmängeln kann die RND
zunächst nacherfüllen. Die Nacherfüllung erfolgt nach Wahl von der
RND durch Beseitigung des Mangels, durch Lieferung eines Programms,
das den Mangel nicht hat, oder dadurch, dass die RND Möglichkeiten
aufzeigt, die Auswirkungen des Mangels zu vermeiden. Ein
gleichwertiger neuer Programmstand oder der gleichwertige
vorhergehende Programmstand, der den Fehler nicht enthalten hat, ist
vom Besteller zu übernehmen, wenn dies für ihn zumutbar ist.
(3) Der Besteller wird die RND bei
der Fehleranalyse und Mängelbeseitigung unterstützen, indem er
auftretende Probleme konkret beschreibt, die RND umfassend informiert
und ihr die für die Mangelbeseitigung erforderliche Zeit und
Gelegenheit gewährt. Die RND kann die Mangelbeseitigung nach ihrer
Wahl vor Ort oder in ihren Geschäftsräumen durchführen. Die RND kann
Leistungen auch durch Fernwartung erbringen. Der Besteller hat auf
eigene Kosten für die erforderlichen technischen Voraussetzungen zu
sorgen und der RND nach entsprechender vorheriger Ankündigung Zugang
zu seiner EDV-Anlage zu gewähren.
(4) Die RND kann Mehrkosten daraus
verlangen, dass die Software verändert, außerhalb der vorgegebenen
Umgebung eingesetzt oder falsch bedient wurde. Sie kann
Aufwendungsersatz verlangen, wenn kein Mangel gefunden wird. Die
Beweislast liegt beim Besteller. § 254 BGB gilt entsprechend.
(5) Wenn die RND die Nacherfüllung
endgültig verweigert oder diese endgültig fehlschlägt oder dem
Besteller nicht zumutbar ist, kann er nach den Regeln des § 6 vom
Vertrag zurücktreten oder die Vergütung angemessen herabsetzen und nach
§ 11 Schadensersatz oder Aufwendungsersatz verlangen. Die Ansprüche
verjähren nach § 13.
§ 10 Sachmängel der Hardware
RND tritt alle etwaigen auch
künftigen Sachmängelgewährleistungsansprüche, die RND gegen den
eigenen Lieferanten zustehen, an den Besteller ab. Der Besteller
verpflichtet sich, bei auftretenden Hardware-Mängeln, diese
unverzüglich der RND anzuzeigen. Die RND wird unter Einschaltung ihres
Hardware-Lieferanten für eine kurzfristige Mängelbeseitigung sorgen.
Hierzu wird ein 24-Stunden Vorortservice angeboten. Im übrigen
verbleibt es bei den gesetzlichen Sachmangelgewährleistungspflichten.
§ 11 Rechtsmängel
(1) Die RND gewährleistet, dass
der vertragsgemäßen Nutzung der Software durch den Besteller keine
Rechte Dritter entgegenstehen. Bei Rechtsmängeln leistet die RND
dadurch Gewähr, dass sie dem Besteller nach ihrer Wahl eine rechtlich
einwandfreie Nutzungsmöglichkeit an der Software oder an
gleichwertiger Software verschafft.
(2) Der Besteller unterrichtet die
RND unverzüglich schriftlich, falls Dritte Schutzrechte (z. B.
Urheber- oder Patentrechte) gegen ihn geltend machen. Der Besteller
ermächtigt die RND, die Auseinandersetzung mit dem Dritten allein zu
führen. Macht die RND von dieser Ermächtigung Gebrauch, darf der
Besteller von sich aus die Ansprüche des Dritten nicht ohne Zustimmung
der RND anerkennen. Die RND wehrt die Ansprüche des Dritten auf eigene
Kosten ab und stellt den Besteller von allen mit der Abwehr dieser
Ansprüche verbundenen Kosten frei, soweit diese nicht auf
pflichtwidrigem Verhalten des Bestellers (z. B. der vertragswidrigen
Nutzung der Programme) beruhen.
(3) § 9 Abs. 2 bis 5 gelten
entsprechend. Für den Abbruch des Leistungsaustauschs gilt § 6. Für
die Haftung gilt § 11, für die Verjährung § 12.
§ 12 Haftung
(1) Die RND haftet nur für Vorsatz
und grobe Fahrlässigkeit, es sei denn dass die
Betriebshaftpflichtversicherung der RND eintritt.
(2) Der RND bleibt der Einwand des
Mitverschuldens offen. Der Besteller hat insbesondere die Pflicht zur
Datensicherung und zur Virenabwehr nach dem aktuellen Stand der
Technik.
(3) Bei Verletzung von Leben,
Körper und Gesundheit und bei Ansprüchen aus dem Produkthaftungsgesetz
gelten die gesetzlichen Regelungen.
§ 13 Verjährung
(1) Die Verjährungsfrist beträgt
a)für Ansprüche auf
Kaufpreisrückzahlung aus Rücktritt oder Minderung ein Jahr ab
Ablieferung der Software, jedoch nicht weniger als drei Monate ab
Abgabe der wirksamen Rücktritts- oder Minderungserklärung;
b) bei anderen Ansprüchen aus Sachmängeln ein Jahr;
c) bei Ansprüchen aus
Rechtsmängeln ein Jahr, wenn der Rechtsmangel nicht in einem
dinglichen Recht eines Dritten liegt, auf Grund dessen er die in § 3
Abs. 5 genannten Gegenstände herausverlangen kann;
d) bei anderen Ansprüchen auf
Schadensersatz oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen ein Jahr,
beginnend ab dem Zeitpunkt, in dem der Besteller von den
anspruchsbegründenden Umständen Kenntnis erlangt hat oder ohne grobe
Fahrlässigkeit erlangen musste. Die Verjährung tritt spätestens mit
Ablauf der in § 199 BGB bestimmten Höchstfristen ein.
(2) Bei Schadens- und
Aufwendungsersatz aus Vorsatz, grober Fahrlässigkeit, Garantie und
Arglist gelten jedoch stets die gesetzlichen Verjährungsfristen.
§ 14 Beginn und Ende der Rechte des Bestellers
(1) Das Eigentum an gelieferten
Sachen und die Rechte nach § 4 gehen erst mit vollständiger Bezahlung
des Kaufpreises auf den Besteller über. Zuvor hat er nur ein
vorläufiges, nur schuldrechtliches und nach Abs. 2 widerrufbares
Nutzungsrecht.
(2) Die RND kann die Rechte nach §
4 aus wichtigem Grund unter den Voraussetzungen des § 6 widerrufen.
Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn der Besteller die
Vergütung nicht zahlt oder trotz schriftlicher Abmahnung in
erheblicher Weise gegen § 4 verstößt.
(3) Wenn das Nutzungsrecht nach §
4 nicht entsteht oder endet, kann die RND vom Besteller die Rückgabe
der überlassenen Gegenstände verlangen oder nach Wahl der RND die
schriftliche Versicherung, dass die Software vernichtet sind, außerdem
die Löschung oder Vernichtung aller Kopien und die schriftliche
Versicherung, dass dies geschehen ist.
§ 15 Geheimhaltung
(1) Die Vertragspartner
verpflichten sich, alle ihnen vor oder bei der Vertragsdurchführung
von dem jeweils anderen Vertragspartner zugehenden oder bekannt
werdenden Gegenstände (z. B. Software, Unterlagen, Informationen),
die rechtlich geschützt sind oder Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse
beinhalten oder als vertraulich bezeichnet sind, auch über das
Vertragsende hinaus vertraulich zu behandeln, es sei denn, sie sind
ohne Verstoß gegen die Geheimhaltungspflicht öffentlich bekannt.
Die Vertragspartner verwahren und sichern diese Gegenstände so, dass
ein Zugang durch Dritte ausgeschlossen ist.
(2) Der Besteller macht die
Vertragsgegenstände nur den Mitarbeitern und sonstigen Dritten
zugänglich, die den Zugang zur Ausübung der ihnen eingeräumten
Dienstaufgaben benötigen. Er belehrt diese Personen über die
Geheimhaltungsbedürftigkeit der Gegenstände.
(3) Die RND speichert die zur
Geschäftsabwicklung erforderlichen Daten des Kunden unter Beachtung
der datenschutzrechtlichen Vorschriften.
§ 16 Schulung
(1) Die Schulungen erfolgen an dem
durch RND zu benennenden Orte, grundsätzlich in München oder
Umgebung. Bei einer Schulung beim Besteller stellt dieser nach
Absprache mit der RND entsprechende Räumlichkeiten und technische
Ausrüstung zur Verfügung.
(2) Die RND kann einen
Schulungstermin aus wichtigem Grund ausfallen lassen. Die RND wird dem
Besteller die Absage eines Termins rechtzeitig mitteilen und
Ersatztermine anbieten.
(3) Für den Fall einer
berechtigten Unzufriedenheit des Bestellers hat die RND die
Möglichkeit zur Abhilfe. Im Übrigen gilt § 6.
§ 17 Schluss
(1) Änderungen und Ergänzungen des
Vertrages bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Zur Wahrung
der Schriftform genügt auch eine Übermittlung in Textform,
insbesondere mittels Telefax oder E-Mail.
(2) Der Besteller stimmt zu, dass
die RND im Rahmen der Geschäftstätigkeit Daten des Bestellers
speichert und verarbeitet. Die RND beachtet die Vorgaben des
Datenschutzrechtes.
(3) Es gilt das Recht der
Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.
Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus und im
Zusammenhang mit diesem Vertrag ist bei Verträgen mit Kaufleuten der
Sitz der RND.
(4) Die Vertragspartner
vereinbaren, bei allen Meinungsverschiedenheiten aus oder im
Zusammenhang mit diesem Vertrag, Vertragserweiterungen oder
-ergänzungen, die sie nicht untereinander bereinigen können, die
Schlichtungsstelle der Deutschen Gesellschaft für Recht und Informatik
(www.dgri.de) oder eine andere, durch die Parteien zu benennende
Schiedsstelle, anzurufen, um den Streit nach der jeweils gültigen
Schlichtungsordnung in der zum Zeitpunkt der Einleitung eines
Schlichtungsverfahrens gültigen Fassung ganz oder teilweise,
vorläufig oder endgültig zu bereinigen. Die Verjährung für alle
Ansprüche aus dem streitigen Lebenssachverhalt ist ab dem
Schlichtungsantrag bis zum Ende des Schlichtungsverfahrens gehemmt; §
203 BGB gilt entsprechend.
|